AGB für Reiseantritt ab 21.04.2012
Sehr geehrter Kunde,
bitte beachten Sie die folgenden Bedingungen und
Hinweise, die das Vertragsverhältnis zwischen Ihnen
– nachstehend kurz Kunde genannt – und der SKAN-TOURS
Touristik International GmbH – nachstehend
kurz SKAN-TOURS genannt – regeln und die
Sie mit Ihrer Buchung anerkennen. Diese Regelungen
gelten für die Veranstaltermarken SKAN-TOURS,
SKAN-CLUB 60 plus und CANADA
dream.
1. Abschluß des Reisevertrages
Mit der Anmeldung/Buchung bietet der Kunde der
SKAN-TOURS den Abschluß eines Reisevertrages
verbindlich an. Die Anmeldung/Buchung kann schriftlich,
mündlich, fernmündlich, per Telefax oder auf
elektronischem Wege (Email, Internet u.ä.) vorgenommen
werden. Sie erfolgt durch den Anmelder
auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten
Teilnehmer,
für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder
wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht,
sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte
Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit
der Annahme durch SKAN-TOURS zustande. Die
Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder
unverzüglich nach Vertragsabschluß wird SKAN-TOURS
dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen/
übermitteln. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt
ein neues Angebot der SKAN-TOURS vor, an das
sie für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der
Vertrag kommt auf der Grundlage dieses Angebots
zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist
SKAN-TOURS die Annahme durch ausdrückliche
Erklärung, Anzahlung oder Restzahlung erklärt.
2. Anzahlung/Restzahlung
Nach Vertragsabschluß und Aushändigung des Sicherungsscheins
gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung
in Höhe von 20% des Reisepreises sofort fällig. Die
Restzahlung ist – sofern ein Sicherungsschein im
Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB noch nicht ausgehändigt
wurde, nur gegen dessen Aushändigung – gemäß
der im Einzelfall vereinbarten Fälligkeit zu leisten.
Sollte keine Vereinbarung getroffen worden
sein, wird sie spätestens 14 Tage vor Reisetermin
fällig, sofern die Reise nicht mehr aus den in Ziffer
7.b) genannten Gründen abgesagt werden kann und
dem Kunden ein Sicherungsschein im Sinne von
§ 651 k Abs.3 BGB übergeben wird. Dauert die
Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine
Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis
75,00 € nicht, so darf der Reisepreis auch ohne
Aushändigung eines Sicherungsscheins verlangt werden.
Soweit SKAN-TOURS zur Erbringung der
vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage
ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht
des Kunden gegeben ist, besteht
ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein
Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen
oder Aushändigung der Reiseunterlagen. Leistet der
Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung
nicht entsprechend den vereinbarten Fälligkeiten, so
ist SKAN-TOURS berechtigt, nach Mahnung mit
Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und
den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5. zu
belasten.
3. Leistung
Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt
sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt
sowie allen ergänzenden Informationen/Hinweisen
von SKAN-TOURS zu den jeweiligen Reisen
und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in
der Reisebestätigung. Die in dem Prospekt enthaltenen
Angaben sind für die SKAN-TOURS bindend.
SKAN-TOURS behält sich jedoch ausdrücklich vor,
aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht
vorhersehbaren Gründen vor Vertragsabschluß eine
Änderung der Prospektangaben
zu erklären, über
die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert
wird. Sonderwünsche des Kunden können in
der Reiseanmeldung bzw. der Reisebestätigung nur
als unverbindlich aufgenommen werden, es sei denn,
daß SKAN-TOURS diese ausdrücklich als Leistungsbestandteil
bestätigt. Reisevermittler und Leistungsträger
sind von SKAN-TOURS nicht bevollmächtigt,
Vereinbarungen
zu treffen, Auskünfte zu geben oder
Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt
des Reisevertrages abändern, über die vertraglich
zugesicherten Leistungen von SKAN-TOURS hinausgehen
oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung
stehen. Bei Direktflügen behält sich SKAN-TOURS
aus flug- und/oder programmtechnischen Gründen
Zwischenlandungen vor. Aus Flug- und/oder programmtechnischen
Gründen kann der Hinflug in
die Nachmittags- oder Abendstunden und/oder der
Rückflug in die Vormittagsstunden fallen. Im Rahmen
der Flüge werden – sofern der Prospekt bzw. die
Reiseunterlagen
keine anderen Angaben enthalten -
20 kg Gepäck, inkl. Handgepäck, je Reiseteilnehmer
befördert. Auf Anfrage und gegen Aufpreis – Zustimmung
der Fluggesellschaft vorausgesetzt – kann
gegebenenfalls Sondergepäck befördert werden. In
diesem Falle gelten die entsprechenden Beförderungsbedingungen/-
preise der jeweiligen Fluggesellschaft.
Geld, Wertgegenstände, technische Geräte und
Medikamente im aufgegebenen Gepäck werden auf
Risiko des Reiseteilnehmers befördert. Von der
Beförderung ausgeschlossen sind sämtliche gefährliche
Güter aller Art. Dies gilt auch für Gegenstände,
die nach Ansicht der Fluggesellschaft nach Größe
und Art für die Beförderung in Flugzeugen ungeeignet
sind. Kinder unter 2 Jahren haben keinen Anspruch
auf Gepäckbeförderung.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen
von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluß notwendig
werden
und die von SKAN-TOURS nicht wider
Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur
gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt
der
gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. SKAN-TOURS
behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten
Preis im Falle der Einführung neuer Abgaben oder
Steuern, der Erhöhung der Beförderungskosten, der
Mehrwertsteuer oder der Abgaben für bestimmte
Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren
oder
einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden
Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern:
a) Erhöhen sich die bei Abschluß des Reisevertrages
bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die
Treibstoffkosten, so kann SKAN-TOURS den Reisepreis
nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung
erhöhen:
aa) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung
kann SKAN-TOURS vom Kunden den Erhöhungsbetrag
verlangen.
ab) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen
pro Beförderungsmittel geforderten
zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der
Sitzplätze
des vereinbarten Beförderungsmittels
geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag
für den Einzelplatz kann SKAN-TOURS vom Kunden
verlangen.
b) Wird die bei Abschluß des Reisevertrags geltende
Mehrwertsteuer gegenüber SKAN-TOURS erhöht,
so kann der Reisepreis um den entsprechenden,
anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
c) Werden bei Abschluß des Reisevertrages bestehende
Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren
gegenüber SKAN-TOURS erhöht, so kann der
Reisepreis
um den entsprechenden, anteiligen Betrag
heraufgesetzt werden.
d) Bei einer Änderung der Wechselkurse nach
Abschluß des Reisevertrages kann der Reisepreis in
dem Umfang erhöht werden, in dem sich die Reise
dadurch für SKAN-TOURS verteuert hat.
e) Bei der Einführung neuer Abgaben oder Steuern
kann der Reisepreis um den entsprechenden anteiligen
Betrag heraufgesetzt werden.
Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen
Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin
mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung
führenden
Umstände vor Vertragsabschluß noch
nicht eingetreten und bei Vertragsabschluß für
SKAN-TOURS nicht vorhersehbar waren.
Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises
hat SKAN-TOURS den Kunden unverzüglich
zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag
vor Reisebeginn sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen
von mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung
ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom
Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme
an
einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen,
wenn SKAN-TOURS in der Lage ist, eine solche
Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem
Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte
unverzüglich
nach der Erklärung durch SKAN-TOURS
über die Preiserhöhung bzw. Änderung der
Reiseleistung dieser gegenüber geltend zu machen.
Tritt der Kunde eine Reise an, nachdem er von
SKAN-TOURS über eine notwendige Änderung
oder Abweichung des Gesamtzuschnitts dieser
Reise in Kenntnis gesetzt worden ist, so ist eine auf
die Änderung oder Abweichung gestützte Kündigung
des Reisevertrages nach Reiseantritt ausgeschlossen.
5. Rücktritt durch den Kunden,
Umbuchung, Ersatzperson
5.1. Rücktritt
Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der
Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der
Rücktrittserklärung bei SKAN-TOURS. Wurde die
Reise über ein Reisebüro gebucht, kann der Rücktritt
auch diesem gegenüber erklärt werden.
Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich
zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag
zurück
oder tritt er die Reise nicht an, so wird
SKAN-TOURS Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen
und für ihre Aufwendungen verlangen.
Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich
ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche
anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu
berücksichtigen.
SKAN-TOURS wird ihren Ersatzanspruch unter
Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung
nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum
vertraglich
vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
a) Flug-Pauschalreisen
bis 30. Tag vor Reisebeginn 10%
höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 45%
ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 55%
ab Tag des Reisebeginns oder
Nichtantritt der Reise 75%
b) Schiffs-Reisen
bis 50. Tag vor Reisebeginn 10%
höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer
ab 49. Tag bis 35. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 34. Tag bis 22. Tag vor Reisebeginn 30%
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 14. Tag vor Reisebeginn oder
Nichtantritt der Reise 80%
c) Omnibus-Reisen
bis 22. Tag vor Reisebeginn 10%
höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 50%
ab Tag des Reisebeginns
oder Nichtantritt der Reise 80%
d) Bahn-Reisen
bis 22. Tag vor Reisebeginn 10%
höchstens 25,00 € je Reiseteilnehmer
ab 21. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 25%
ab 14. Tag bis 07. Tag vor Reisebeginn 40%
ab 06. Tag bis 01. Tag vor Reisebeginn 50%
ab Tag des Reisebeginns oder
Nichtantritt der Reise 80%
e) Flug-Pauschalreisen nach Kanada/USA
bis 120. Tag vor Reisebeginn 120,00 €
je Reiseteilnehmer
ab 119. Tag bis 60. Tag vor Reisebeginn 20%
ab 59. Tag bis 21. Tag vor Reisebeginn 35%
ab 20. Tag bis 15. Tag vor Reisebeginn 50%
ab 14.Tag vor Reisebeginn oder
Nichtantritt der Reise 85%
Namenskorrekturen werden vom 35. Tag vor
Reisebeginn an mit 126,00 € pro Änderung berechnet.
Dem Kunden bleibt es in allen Fällen unbenommen,
nachzuweisen, daß SKAN-TOURS kein oder ein
geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihr
geforderte Pauschale. SKAN-TOURS behält sich
vor, an Stelle der Pauschale eine höhere, konkrete
Entschädigung zu fordern. In diesem Fall ist SKAN-TOURS
verpflichtet, die geforderte Entschädigung
unter Berücksichtigung
der ersparten Aufwendungen
und einer etwaigen
anderweitigen Verwendung
der Reiseleistungen
konkret zu beziffern und
zu belegen.
5.2. Umbuchung
Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung
der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen
Geltungsbereichs der Reiseausschreibung liegt,
Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des
Reiseziels, des Ortes, des Reisebeginns, der Unterkunft
oder der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung)
wird SKAN-TOURS bei Einhaltung
der
nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro
Reisenden erheben:
I. bei Flug-Pauschalreisen bis 20.Tag
vor Reisebeginn 25,00 €
II. bei Schiffs-Reisen bis 50. Tag
vor Reisebeginn 25,00 €
III. bei Omnibus-Reisen bis 22. Tag
vor Reisebeginn 25,00 €
IV. bei Bahn-Reisen bis 30. Tag
vor Reisebeginn 25,00 €
V. bei Flug-Pauschalreisen nach Kanada/USA können
keine Umbuchungswünsche berücksichtigt werden.
Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf
der Fristen erfolgen, können, sofern ihre Durchführung
überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5.1.
und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt
werden.
Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen,
die nur geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Besondere Stornobedingungen
Abweichend von den Bedingungen unter Ziffer 5.1.
und 5.2. gelten für einzelne bzw. spezielle Reiseprodukte
besondere Stornobedingungen. Diese sind
in dem die Reise beschreibenden Prospekt/Flyer
veröffentlicht
und werden somit Bestandteil dieser
Allgemeinen Reisebedingungen.
5.4. Ersatzperson
Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, daß
statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag eintritt. SKAN-TOURS wird
dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser
den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt
oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften
oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haftet dieser
und der Kunde gegenüber SKAN-TOURS als Gesamtschuldner
für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.5. Mehrkosten
Im Falle eines Rücktritts wird SKAN-TOURS vom
Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten
verlangen.
5.6. Sonstige Kosten
Kosten, wie z.B. Visa-, Telefon- oder Bearbeitungskosten
können im Falle einer Stornierung der Reise
nicht erstattet werden.
5.7 Rücktritt eines von mehreren
Reiseteilnehmern
Hat ein Kunde für mehrere Personen oder haben
mehrere Personen gemeinschaftlich eine Schiffskabine
oder ein Doppel- oder Mehrbettzimmer o.ä.
gebucht und tritt ein Reiseteilnehmer zurück, ohne
dass eine Ersatzperson an seine Stelle tritt, ist
SKAN-TOURS berechtigt, vom verbleibenden, die
Mehrbettzimmer allein nutzenden, Reiseteilnehmer neben dem bisher anfallenden Reisepreis einen entsprechend der Leistungsbeschreibung zur gebuchten Reise ausgeschriebenen Alleinbenutzungszuschlag zu fordern oder – wenn möglich – den/die verbleibenden Reiseteilnehmer anderweitig unterzubringen. Der Ersatzanspruch der SKAN-TOURS gegen den zurückgetretenen Reiseteilnehmer bleibt hiervon unberührt.
6. Nicht in Anspruch genommene
Leistungen
Nimmt der Kunde einzelne Reiseleistungen, die ihm
ordnungsgemäß angeboten wurden, aus Gründen
die ihm zuzurechnen sind, z.B. infolge vorzeitiger
Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen,
nicht in Anspruch, hat er keinen Anspruch auf anteilige
Erstattung des Reisepreises. SKAN-TOURS
wird sich um die Erstattung eventuell ersparter Aufwendungen
durch die Leistungsträger bemühen.
Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig
unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer
Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen
entgegenstehen.
7. Rücktritt und Kündigung durch den
Reiseveranstalter
SKAN-TOURS wird in folgenden Fällen vor Antritt
der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach
Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Kunde die
Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
durch SKAN-TOURS nachhaltig
stört oder
wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält,
daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt
ist. Kündigt SKAN-TOURS, so behält sie
den Anspruch auf den Reisepreis;
sie muß sich jedoch
den Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile anrechnen
lassen, die sie aus
einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch
genommenen Leistungen erlangt, einschließlich
der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten
Beträge;
b) bis 2 Wochen vor Reisebeginn, bei Nichterreichen
einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung
für die entsprechende Reise oder, bei
einheitlichen Regelungen für alle Reisen oder bestimmte
Arten von Reisen, in einem allgemeinen Kataloghinweis
oder einer allgemeinen Leistungsbeschreibung
auf eine Mindestteilnehmerzahl
hingewiesen
wird. In jedem Fall ist SKAN-TOURS verpflichtet,
den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen
für die Nichtdurchführung
der Reise hiervon
in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung
unverzüglich
zuzuleiten.
Der Kunde
erhält den eingezahlten
Reisepreis
unverzüglich zurück.
8. Aufhebung des Vertrages wegen
außergewöhnlicher Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbarer
höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet
oder beeinträchtigt, so können sowohl SKAN-TOURS
als auch der Kunde den Vertrag kündigen.
Wird der Vertrag gekündigt, so wird SKAN-TOURS
für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der
Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene
Entschädigung verlangen. Weiterhin ist
SKAN-TOURS verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen
zu treffen, insbesondere, wenn der Vertrag
die Rückbeförderung umfaßt,
den Kunden zurück
zu
befördern. Die Mehrkosten
für die Rückbeförderung
sind von den Partnern
je zur Hälfte zu tragen. Im
Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
9. Haftung SKAN-TOURS
SKAN-TOURS haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht
eines ordentlichen Kaufmanns für:
a) die gewissenhafte Reisevorbereitung;
b) die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der
Leistungsträger;
c) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen
angegebenen Reiseleistungen, sofern SKAN-TOURS
nicht gemäß Ziffer 3. vor Vertragsabschluß
eine Änderung der Prospektangabe erklärt hat;
d) die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten
Reiseleistungen.
10. Gewährleistung
10.1. Abhilfe
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so
kann der Kunde Abhilfe verlangen. SKAN-TOURS
wird auch in der Weise Abhilfe schaffen, daß sie eine
gleichwertige Ersatzleistung erbringt. SKAN-TOURS
wird die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen
Aufwand erfordert.
10.2. Minderung des Reisepreises
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung
der Reise kann der Kunde eine entsprechende
Herabsetzung
des Reisepreises verlangen (Minderung).
Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen,
in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert
der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen
Wert gestanden haben würde. Die Minderung
tritt nicht ein, soweit es der Kunde schuldhaft unterläßt,
den Mangel anzuzeigen.
10.3. Kündigung des Vertrages
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt
und leistet SKAN-TOURS innerhalb
einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der
Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und
aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch
schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt,
wenn dem Kunden die Reise infolge eines Mangels
aus wichtigem, der SKAN-TOURS erkennbaren
Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer
Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder von SKAN-TOURS verweigert
wird oder wenn die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Kunden gerechtfertigt ist.
10.4. Schadensersatz
Der Kunde kann unbeschadet der Minderung oder
der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung
verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht
auf einem Umstand, den SKAN-TOURS nicht zu
vertreten hat.
11. Beschränkung der Haftung
a) Die vertragliche Haftung der SKAN-TOURS für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist maximal
auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
aa) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
ab) soweit SKAN-TOURS für einen dem Kunden
entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträger verantwortlich ist.
b) Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden
gegen SKAN-TOURS aus unerlaubter Handlung, die
nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht,
haftet SKAN-TOURS bei Sachschäden bis 4.000 €
je Kunde und Reise. Die Haftung ist auf die Höhe
des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden
wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse
der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung
empfohlen.
c) SKAN-TOURS haftet nicht für Leistungsstörungen
im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen
lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen,
Theaterbesuche, Ausstellungen
usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich
als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
d) Ein Schadensersatzanspruch gegen SKAN-TOURS
ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen,
als aufgrund internationaler Übereinkommen
oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften,
die auf die vom Leistungsträger zu erbringenden
Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch
auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger
nur
unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen
geltend gemacht werden kann oder unter
bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Kommt SKAN-TOURS die Stellung eines vertraglichen
Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung
nach den Bestimmungen des Luftfrachtgesetzes
in
Verbindung mit den Internationalen Abkommen von
Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer
Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und
Kanada). Diese Abkommen beschränken in der
Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod und
Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen
von Gepäck. Sofern SKAN-TOURS in
anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet sie nach
den für diese geltenden Bestimmungen. Kommt
SKAN-TOURS bei Schiffsreisen die Stellung eines
vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung
auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches
und des Binnenschifffahrtsgesetzes.
12. Mitwirkungspflicht
Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen
Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
mitzuwirken, eventuelle Schäden zu
vermeiden oder gering zu halten. Der Kunde ist insbesondere
verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich
der örtlichen Reiseleitung/SKAN-TOURSVertretung
zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt,
für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Sie ist jedoch nicht befugt, Ansprüche des Kunden
anzuerkennen. Unterläßt es der Kunde schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf
Minderung nicht ein. Schäden oder Zustellungsverzögerungen
bei Flugreisen sind unverzüglich an Ort
und Stelle mittels Schadensersatzanzeige
(P.I.R.) der
zuständigen
Fluggesellschaft anzuzeigen. Die Schadensanzeige
ist bei Gepäckverlust binnen 7 Tagen, bei Verspätung
innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung
zu
erstatten.
Im Übrigen ist der Verlust, die Beschädigung
oder die Fehlleitung von Reisegepäck der
Reiseleitung und/oder örtlichen Vertretung von
SKAN-TOURS anzuzeigen.
13. Ausschluß von Ansprüchen und
Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung
der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats
nach vertraglich vorgesehener Beendigung der
Reise gegenüber SKAN-TOURS geltend zu machen.
Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche
geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der
Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche
des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen
Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Reiseveranstalters beruhen, verjähren in zwei
Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz
sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters
oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Reiseveranstalters beruhen. Alle
übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB
verjähren
in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit
dem Tag, der dem Tag des vertraglichen Reiseendes
folgt. Schweben zwischen dem Kunden und dem
Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch
oder die den Anspruch begründenden Umstände, so
ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der
Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen
verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate
nach dem Ende der Hemmung ein. Die Abtretung
von Ansprüchen gegen SKAN-TOURS ohne
deren ausdrückliche Zustimmung ist ausgeschlossen.
14. Informationen zur Identität ausführender
Luftfahrtunternehmen
SKAN-TOURS wird den Kunden gemäß Verordnung
(EG)NR. 2111/2005 vor, jedoch spätestens bei
Anmeldung/Buchung über die Identität der/des ausführenden
Luftfahrtunternehmen(s) unterrichten.
Steht dieses bei Anmeldung/Buchung noch nicht fest,
wird zunächst das Luftfahrtunternehmen genannt,
welches wahrscheinlich den Flug durchführt. Sobald
die Identität des Luftfahrtunternehmens feststeht,
wird SKAN-TOURS den Kunden unterrichten. Im
Falle eines Wechsels des/der ausführenden Luftfahrtunternehmen(
s) wird der Kunde so schnell wie
möglich informiert. Die gemeinschaftliche Liste über
die mit Flugverbot in der Europäischen Union belegten
Luftfahrtunternehmen
ist über die Internetseite
http://ec.europa.eu/transport/air-ban/list_de.htm
abrufbar.
15. Paß-, Visa- und
Gesundheitsvorschriften
SKAN-TOURS steht dafür ein, Staatsangehörige des
Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen
von Paß- Visa- und Gesundheitsvorschriften
sowie deren eventuelle Änderungen vor
Reisebeginn zu unterrichten. Für Angehörige anderer
Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
SKAN-TOURS haftet nicht für die rechtzeitige
Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch
die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Kunde
SKAN-TOURS mit der Besorgung beauftragt
hat, es sei denn, daß SKAN-TOURS die Verzögerungen
zu vertreten hat. Der Kunde ist für die Einhaltung
aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften
selbst verantwortlich. Entstehen, z.B.
infolge
fehlender persönlicher Voraussetzungen für
die Reise, Schwierigkeiten, die allein auf das Verhalten
des Kunden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung
des erforderlichen Visums), so kann der
Kunde
nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne
Reiseleistungen folgenlos in Anspruch nehmen. Insofern
gelten die Regelungen unter Ziffer 5. entsprechend.
16. Reiseversicherung
Zur Absicherung eventueller Kosten aufgrund vorzeitigen
Reiserücktritts, Rückführung bei Unfall oder
Krankheit, Haftungsbeschränkungen, sonstiger Schadensfälle
i.V.m. der Reise u.ä. empfiehlt SKAN-TOURS
dringend den Abschluß
- einer Reiserücktrittsversicherung
- einer Versicherung von Beistandsleistungen
auf Reisen und Rücktransportkosten
- einer Reisekrankenversicherung
- einer Reiseunfallversicherung
- einer Reisegepäckversicherung
- einer Reisehaftpflichtversicherung
Weitere Informationen bzw. Versicherungsscheine
erhalten
Sie von SKAN-TOURS oder in Ihrem
Reisebüro.
17. Kunden-Daten
SKAN-TOURS erhebt, nutzt und verarbeitet Kunden-
Daten auf der Grundlage des geltenden Datenschutzgesetzes
zur Durchführung der Verträge, zur Pflege
der laufenden Kundenbeziehung und um Kunden
Informationen
über aktuelle Angebote und Preise
zuzusenden.
Dies umfasst beispielsweise, dem
Kunden per Post oder auf elektronischem Wege
bestimmte Angebote vorzustellen, die das Kundeninteresse
finden könnten. Kunden-Daten werden
bei SKAN-TOURS gespeichert und stehen allen
Unternehmensbereichen
zur Verfügung. Beteiligte
dritte Dienstleister, Leistungsträger, Behörden erhalten
persönliche Kunden-Daten ausschließlich zweckbestimmt
im Rahmen der Reiseabwicklung. SKAN-TOURS
bedient sich bei der technischen Durchführung
von Mailingaktionen teilweise externer
Dienstleister,
die auf die Einhaltung aller gesetzlichen
Anforderungen
verpflichtet wurden. Der Kunde kann
jederzeit bei SKAN-TOURS der Verwendung seiner
Kunden-Daten für Werbezwecke widersprechen.
18. Unwirksamkeit einzelner
Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des
Reisevertrages
hat nicht die Unwirksamkeit des
gesamten Vertrages zur Folge.
19. Rechtswahl/Gerichtsstand
Auf das Vertragsverhältnis zwischen SKAN-TOURS
und dem Kunden findet ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte
Rechtsverhältnis. Ist bei Klagen des Kunden gegen
SKAN-TOURS im Ausland für die Haftung von
SKAN-TOURS dem Grunde nach nicht deutsches
Recht anwendbar, findet bezüglich der Rechtsfolgen,
insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe
von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches
Recht Anwendung. Der Kunde kann SKAN-TOURS
nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der
SKAN-TOURS gegen den Kunden ist der Wohnsitz
des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden
bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute,
juristische Personen des öffentlichen oder
privaten Rechts oder Personen sind, die ihren
Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im
Ausland
haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist, wird als Gerichtstand der
Sitz der SKAN-TOURS vereinbart. Die vorstehenden
Bedingungen gelten nicht, wenn und insoweit
sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen
internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag
zwischen dem Kunden und SKAN-TOURS anzuwenden
sind, etwas anderes zugunsten des Kunden
ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag
anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im
Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für
den Kunden günstiger sind als die obigen Bestimmungen
oder die entsprechenden deutschen
Vorschriften.
20. Gültigkeit
Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle
Reiseverträge, die einen Reisebeginn nach dem
21.04.2012 beinhalten.
16. Auflage / Stand: 01.12.2011
CANADA dream
ein Unternehmensbereich der
SKAN-TOURS Touristik International GmbH
Gehrenkamp 1
38550 Isenbüttel
Tel. 05374/91 91-0
Fax 05374/91 91-3999
Gesonderte Stornierungsbedingungen zu den Kanada-Reisen:
(abweichend von den Allgemeinen Reisebedingungen)
(entsprechend Ziffer 5.3. unserer AGB )
Sie können jederzeit vor Reisebeginn von Ihrer Reise zurücktreten.Maßgeblich
ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei SKAN-TOURS. Es empfiehlt
sich, den Rücktritt in jedem Fall schriftlich zu erklären.
Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so wird SKAN-TOURS Ersatz für
die getroffenen Reisevorkehrungen und für die Aufwendungen verlangen.
Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und
gewöhnlich anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.
SKAN-TOURS wird diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des
Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn zu einem prozentualen
Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
● Bis 120 Tage vor Abflug: 100,- € pro Person
● Ab dem 119. Tag vor Reisebeginn gelten folgende prozentuale Bedingungen:
bis 60 Tage vor Reisebeginn: 20 % des Reisepreises
je Reiseteilnehmer
vom 59. bis 21. Tag vor Reisebeginn: 35 % des Reisepreises
je Reiseteilnehmer
vom 20. bis 15.Tag vor Reisebeginn: 50 % des Reisepreises
je Reiseteilnehmer
ab 14. Tag vor Abflug: 85 % des Reisepreises
je Reiseteilnehmer
● Namenskorrekturen werden vom 35. Tag vor Reisebeginn an
mit 148,- € berechnet.
● Änderungen bezüglich der Zubringerflüge werden vom 35. Tag
vor Reisebeginn an mit 148,- € berechnet, sofern die Änderung
möglich ist.
● Umbuchungswünsche können nicht berücksichtigt werden.
Luftverkehrssteuer
Seit 2011 ist die vom Bundeskabinett beschlossene Luftverkehrssteuer in
Kraft, deren Höhe in drei Stufen je nach Entfernung des größten Verkehrsflughafens
des Zielstaates von Frankfurt/Main gestaffelt ist. Sie ist Teil
des Sparpaketes der Bundesregierung und setze in Ergänzung zum Einstieg
in den Emissionshandel klimapolitische Akzente, so die Regierung.